GWG SCHWERTE - Satzung

9 sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs. 6 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Ge- schäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. § 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft auf- gelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Ge- schäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam gewor- den ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechts- nachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. § 11 Ausschluss eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genos- senschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allge- meinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflicht- verletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, - wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt, b) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens gestellt worden ist, c) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfä- hige Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthalt länger als sechs Mo- nate unbekannt ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjAxNTI=