GWG SCHWERTE - Satzung

8 (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft mindestens drei Monate vorher schriftlich zugehen. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes, außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils, c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehre- ren Geschäftsanteilen, d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre, f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruch- nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genos- senschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung aus- scheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossen- schaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die An- zahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Betei- ligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Be- teiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen- schaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäfts- guthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat

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