GWG SCHWERTE - Satzung
7 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unter- zeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Be- werber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Sat- zung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft, www.gwg- schwerte.de, abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. § 5 Eintrittsgeld (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. (2) Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Ge- schäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemein- samer Beratung gemäß § 28 Buchst. g. (3) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. (4) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungs- genossenschaft ist, ist das Eintrittsgeld auf Antrag zu erlassen. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Tod, c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Per- sonenhandelsgesellschaft, e) Ausschluss. § 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
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