GWG SCHWERTE - Satzung

10 (2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Ab- mahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Abs. 4 bis 6 keine Anwendung. (3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszu- schließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Ein- wurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vor- stand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung ent- scheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend. (6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gele- genheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. (7) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst aus- geschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Wider- ruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) be- schlossen hat. § 12 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinan- derzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsgutha- ben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinanderset- zungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 8). Die Genossenschaft ist im Rahmen der ge- setzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung die

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