GWG SCHWERTE - Satzung

11 ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forde- rungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungs- guthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall. (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsgut- habens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegen- über unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsgutha- bens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnah- men zulassen. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen bin- nen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. (5) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die Ergebnisrücklagen übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamt- haftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des glei- chen Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§ 19) beschränkt. Der Ausge- schiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinander- setzungsforderung der Genossenschaft wird zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 13 Rechte der Mitglieder (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossen- schaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen, sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vortei- len, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßga- be der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, a) sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu be- teiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),

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