GWG SCHWERTE - Satzung

12 c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer be- reits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zustän- digkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37), f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung zu nehmen, sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses und der Bemer- kungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. § 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder (1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungsei- gentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Be- treuungs-/ Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genos- senschaft zu. (2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. § 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grund- sätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.

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