GWG SCHWERTE - Satzung

13 (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nut- zungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden. § 16 Pflichten der Mitglieder (1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbrin- gung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch: a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) Teilnahme am Verlust (§ 42), c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Ge- schäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG), d) Nachschüsse im Falle der Insolvenz der Genossenschaft. (2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrneh- mung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belan- ge der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftli- chen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E- Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme § 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 600,00 EUR. (2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedschaftsbegründender Pflichtan- teil). (3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Raten-

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