GWG SCHWERTE - Satzung

14 zahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulas- sung der Beteiligung 100,00 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 100,00 EUR einzuzahlen, bis der Pflichtanteil voll erreicht ist. Die vorzeitige Volleinzahlung des Pflichtanteiles ist zugelassen. (5) Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus kann sich das Mitglied mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weite- ren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 3 entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividen- de dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4. (7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 4, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 100. (8) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zu- geschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Ver- lustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12. § 18 Kündigung weiterer Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteili- gung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Betei- ligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen- schaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäfts- jahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein ver- bleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 7), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hier- mit verrechnet.

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