GWG SCHWERTE - Satzung

15 § 19 Ausschluss der Nachschusspflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit dem Geschäftsanteil. Sie haben, beschränkt auf die Haftsumme, Nachschüsse zur Insol- venzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 600 €. Bei Übernah- me weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. (2) Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossen- schaft beschließen, dass die Mitglieder soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von § 87a Absatz 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäfts- anteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, § 87a Absatz 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87a Absatz 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen wer- den, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. VI. Organe der Genossenschaft § 20 Organe Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat, die Mitgliederversammlung. § 21 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften der Ge- nossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden. (2) Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes nicht sein: 1. Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder le- benspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner, 2. Geschwister der in Nr. 1 genannten Personen,

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