GWG SCHWERTE - Satzung
29 § 37 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechen- schaft zu entsprechen. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beur- teilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, sat- zungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt wür- de, c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Ver- hältnisse eines Dritten betrifft, d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmit- gliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlänge- rung der Mitgliederversammlung führen würde. (3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlan- gen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verwei- gert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden. VII. Rechnungslegung § 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossen- schaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und ei- nen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzli- chen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vor- schriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlust- rechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind an- zuwenden. (4) Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des
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