GWG SCHWERTE - Satzung

30 Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederver- sammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mit- gliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur De- ckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen. VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung § 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüber- schusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die ge- setzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rück- lage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ande- re Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Auf- stellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüber- schusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstel- len (vgl. § 20 Satz 2 GenG). § 41 Gewinnverwendung (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen ver- wandt werden. (2) Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht überstei- gen. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der

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