GWG SCHWERTE - Satzung

28 n) die Auflösung der Genossenschaft, o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung berät über a) den Bericht des Vorstandes, b) den Bericht des Aufsichtsrates, c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gege- benenfalls beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes. § 36 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehr- heit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. (2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über a) die Änderung der Satzung, b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spal- tung oder Formwechsel, c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vor- standsmitgliedern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitglie- dern, d) die Auflösung der Genossenschaft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit ei- ner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Mitglieder- versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Be- schlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hin- zuweisen. (4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inan- spruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Ge- nossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten einge- führt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

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