GWG SCHWERTE - Satzung
27 Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG oder eine we- sentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschiene- nen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl bei- zufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossen- schaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung, b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlust- rechnung, Anhang), c) die Verwendung des Bilanzgewinnes, d) die Deckung des Bilanzverlustes, e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Ver- lustdeckung, f) Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Ver- gütung, h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitglie- dern, j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausge- schiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Or- ganstellung, l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG, m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spal- tung oder Formwechsel,
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