GWG SCHWERTE - Satzung

24 im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsver- hältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegen- über der Genossenschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so kommt für den jeweiligen Vertrag § 114 AktG zur Anwendung. § 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. (2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristi- schen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimm- recht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. (3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Eine Bevollmächti- gung der in Satz 3 genannten Personen ist ausgeschlossen, soweit an diese die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 11 Abs. 4) oder sich diese Personen geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten. (4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausü- ben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertrete- ne Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrück- lich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzuneh- men, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Bespre- chung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.

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