GWG SCHWERTE - Satzung

23 § 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sol- len regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Auf- sichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein, von diesem benannter, Vertreter. Auf Ver- langen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen. (2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ be- schließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt. (3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schrift- führer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Nie- derschriften sind sicherzustellen. § 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern (1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Vorstandes sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von Verträgen. (2) Abs. 1 gilt ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der Genossen- schaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Vorstandes oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20 % beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben. § 30 a Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern (1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Aufsichtsrates sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von Verträgen. (2) Abs. 1 gilt ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der Genossen- schaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrates oder seine in Abs. 1 genann- ten Angehörigen mit jeweils mindestens 20 % beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben. (3) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit

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