GWG SCHWERTE - Satzung
22 § 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichts- rat Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstim- mung über a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms, b) die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft, c) die Grundsätze und das Verfahren für die Veräußerung von bebau- ten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten, d) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen, e) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden, f) die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte, g) das Eintrittsgeld, h) die Beteiligungen, i) die Erteilung einer Prokura, j) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu tref- fenden Maßnahmen, k) die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahres- abschlusses (unverbindliche Vorwegzuweisung), l) die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jah- resabschlusses (unverbindliche Vorwegentnahme), m) die verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gem. § 40 Abs. 4, n) den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur De- ckung des Bilanzverlustes (§ 39 Abs. 2), o) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederver- sammlung, p) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversammlung.
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