GWG SCHWERTE - Satzung

25 § 33 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht be- rührt. (2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zuge- gangene Mitteilung in Textform. Die Bekanntmachung im elektroni- schen Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugängli- chen elektronischen Informationsmedium genügt nicht. Die Einla- dung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vor- stand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der Mitteilung in Textform muss ein Zeitraum von mindes- tens zwei Wochen liegen. (3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abge- gebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitglieder- versammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden. (4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung ge- fasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden. (5) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitglie- derversammlung entsprechend Abs. 2 angekündigt werden. Zwi- schen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zu- gangs der Mitteilung in Textform muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur Leitung der Versammlung sowie der in der Mitglieder- versammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentli- chen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu wer- den. Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwe- send sind. § 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung (1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, bei seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Leitung der Versammlung beispielsweise auch einem Mitglied des

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