GWG SCHWERTE - Satzung
33 b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt, d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle. (2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsge- setzes maßgebend. Die Neufassung der Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 03.06.2019 beschlossen worden. Die Satzung ist am 09.08.2019 eingetragen worden. (2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsge- setzes maßgebend. Die Neufassung der Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 03.06.2019 beschlossen worden. Die Satzung ist am 09.08.2019 eingetragen worden.
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