GWG SCHWERTE - Satzung
32 jedes Geschäftsjahr zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des VdW Rheinland-Westfalen e.V., Düsseldorf. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Na- me und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder, in Ermangelung einer solchen, auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und gefor- derten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prü- fung benötigt werden. (7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sit- zung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflich- tet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlun- gen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristge- recht gemäß § 33 einzuladen. XI. Auflösung und Abwicklung § 45 Auflösung (1) Die Genossenschaft wird aufgelöst a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
RkJQdWJsaXNoZXIy NjAxNTI=