GWG SCHWERTE - Satzung
20 (8) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Mitgliederversammlung. § 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichts- rates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten. (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vor- standsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Füh- rung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Auf- sichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsbe- richts zur Kenntnis zu nehmen. (5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederver- sammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. (6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbe- sondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichts- rat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, ausgeführt. Im Übrigen gehen die Aufgaben und Rechte des Vorsitzenden für die Dauer seiner Verhinderung auf den Stellvertreter über. (9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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