GWG SCHWERTE - Satzung

19 § 24 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mit- gliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglie- der des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossen- schaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an, kön- nen die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat ge- wählt werden. (2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossen- schaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein Ange- hörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 21 Abs. 2 oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht. (3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Aus- scheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung in den Auf- sichtsrat gewählt werden. Ein vorzeitiger Wechsel ist dann zulässig, wenn die Mitgliederversammlung der Bestellung vor der Wahlhand- lung zugestimmt hat. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Schluss der dritten or- dentlichen Mitgliederversammlung, nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen. (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verblei- benden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordent- liche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Auf- sichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. (6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vor- standsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Ent- lastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. (7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und des- sen Stellvertreter. Er wählt eine Person für die Schriftführung sowie deren Stellvertretung. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammen- setzung durch Wahlen nicht verändert hat.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjAxNTI=