GWG SCHWERTE - Satzung

18 falt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Ge- heimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand be- kannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen, b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen recht- zeitig zu planen und durchzuführen, c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. zu sor- gen, d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteili- gung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prü- fungsverband darüber zu berichten. (3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsich- tigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unter- nehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Per- sonalplanung). Dabei hat er auch wesentliche Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen, sowie auf die erkennbaren Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich nach der Auf- stellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten. (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossen- schaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamt- schuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemesse- ner Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben. (5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitglieder- versammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

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