GWG SCHWERTE - Satzung

17 (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Ge- meinschaft mit einem Prokuristen. Einzelne oder alle Vorstandsmit- glieder können durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181, zweiter Fall BGB befreit werden. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeuten- den Zusatz beifügt. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzuge- ben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für das je- weilige Vorstandsmitglied, das in Gemeinschaft mit einem Prokuris- ten die Genossenschaft vertritt. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder be- schlussfähig. (7) Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen im Wege von Fernkommunikationsmedien sind ohne Einberufung einer Sit- zung nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. (8) Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfas- sung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Voll- ständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustel- len. (9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. (10) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß § 27 Abs. 2 an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderli- chen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. § 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorg-

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