GWG SCHWERTE - Satzung

16 3. Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister sowie deren Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartner- schaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebens- partner. (3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können grundsätzlich erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. § 24 Abs. 6 bleibt unberührt. Ein vorzeitiger Wechsel ist dann zulässig, wenn die Mitgliederversamm- lung der Bestellung vor der Wahlhandlung zugestimmt hat. (4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmit- glied das jeweils geltende individuelle gesetzliche Renteneintrittsal- ter erreicht; die Bestellung eines nebenamtlichen oder ehrenamtli- chen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitglie- derversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h). (5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entschei- dung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes ent- heben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unver- züglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mit- gliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben. (6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vor- standsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlos- sen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitglie- dern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vor- standsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzli- chen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversamm- lung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1. (7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsver- hältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie kön- nen eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt. § 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwor- tung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.

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