GWG Schwerte Geschäftsbericht 2024

Seite 44 Sachanlagen Das Sachanlagevermögen wurde zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet. Auf die Aktivierung eigener Verwaltungskosten wurde gem. § 255 HGB, wie auch in den Vorjahren, verzichtet. Die planmäßigen Abschreibungen wurden bei den Wohngebäuden grundsätzlich auf der Basis einer angenommenen Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren ermittelt. Abschreibungen auf nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten werden auf die Restnutzungsdauer verteilt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Garagenobjekte wurde mit 20 Jahren festgelegt. Die technischen Anlagen (Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen und Wallboxen) werden über eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von 10 Jahren, 20 Jahren bzw. 6 Jahren abgeschrieben. Die im Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung wurden entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 800,00 € netto wurden im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben. Anhang für das Geschäftsjahr 2024 1. Allgemeine Angaben Die Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Schwerte eG hat Ihren Sitz in Schwerte, Rathausstr. 24a und ist eingetragen in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Hagen, GnR 235. Der vorliegende Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 wurde gem. §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie nach den einschlägigen Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes aufgestellt. Die Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft ist eine kleine Genossenschaft i. S. d. § 267 HGB i. V. mit § 336 Abs. 2 HGB. Die Gewinn- und Verlust- rechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt. Die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses für Wohnungsunternehmen in der aktuell gültigen Fassung wurde beachtet. Durch die Anwendung der aktuellen Verordnung ergeben sich Änderungen bei den Postenbezeichnungen. Die Vorjahreszahlen wurden entsprechend zugeordnet. Die Posten wurden über die JAbschlWUV hinaus nach § 265 Abs. 5 und 6, § 268 Abs. 1 bzw. § 337 Abs. 1 bis 3 HGB erweitert bzw. angepasst. Von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Vorjahres wurde nicht abgewichen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Finanzanlagen Die Finanzanlagen wurden zu den Anschaffungskosten bewertet. Abwertungen waren nicht erforderlich. Die Wertansätze der Sonstigen Ausleihungen entsprechen den Rückzahlungsbeträgen. Es handelt sich um ein Arbeitgeberdarlehen. Anteile an verbundenen Unternehmen (hier: GmbH-Tochtergesellschaft, Gründung 1991) wurden zu Anschaffungskosten ausgewiesen. Umlaufvermögen Unter den unfertigen Leistungen sind neben den noch nicht abgerechneten Heizkosten auch die übrigen noch nicht abgerechneten Betriebskosten erfasst und entsprechend dem Niederstwertprinzip bewertet. Die anderen Vorräte betreffen Heiz- und Reparaturmaterialien. Die Heizmaterialien (Heizöl und Holzpellets) sind nach dem Fifo-Verfahren bewertet, die Reparaturmaterialien sind zu Anschaffungskosten bewertet. Bei den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen waren keine Abschreibungen und Bewertungsabschläge erforderlich. Flüssige Mittel sind zum Nennwert angesetzt. 2. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen

RkJQdWJsaXNoZXIy NjAxNTI=