Nr. 77, August 2021 | GWG SCHWERTE - Gut und sicher wohnen
23 Die Heizkostenverordnung, die im Wesent- lichen die gesetzliche Grundlage für die Ab- rechnung der Heizkosten bildet, wird novel- liert. Hintergrund ist die EU-Energieeffi- zienzrichtlinie aus dem Jahr 2018, die die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für Nutzerinnen und Nutzer fordert. Im März 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf zur „Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung“ sowie einen nochmals geänderten Entwurf (April 2021), nach Anhörung der Verbände, veröffentlicht. Nach diesem Entwurf würde die novel- lierte HeizkostenV folgende wesentliche Neuerungen vorsehen: Verbrauchserfassungsgeräte, also Zähl- einrichtungen, die nach dem Inkrafttre- ten der neuen Verordnung installiert werden, müssen fernablesbar sein. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung installierte, nicht fernablesbare Aus- stattungen müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernables- bare Ausstattungen ersetzt werden. Gebäudeeigentümerinnen und -eigentü- mer müssen in den Fällen, in denen fern- ablesbare Ausstattungen installiert wur- den, ab dem Inkrafttreten der Verord- nung mindestens zweimal im Jahr Ver- brauchsinformationen bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese (wäh- rend der Heizperiode) monatlich bereit- gestellt werden. Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten ein zusätzliches Kürzungsrecht um drei Pro- zent, wenn die Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) oder zur In- stallation fernauslesbarer Technik nicht bzw. nicht vollständig erfüllt wird. Ob das Gesetz noch vor der Bundestagswahl im September 2021 in Kraft tritt ist aller- dings fraglich. Die GWG bereitet sich natürlich bereits heute auf die neuen Anforderungen vor. Das be- deutet, dass wir Zug um Zug, mit Ablauf der jeweiligen Eichfristen der Zähler, die Um- stellung auf fernablesbare Zähler vorneh- men werden. Das hat natürlich auch für alle Mieterinnen und Mieter den großen Vorteil, dass sie bei der Jahresablesung nicht mehr Zuhause sein müssen, um die Ableserinnen bzw. Ableser in die Wohnung zu lassen. Die untenstehende Grafik zeigt die Fristen übersichtlich auf. Des Weiteren werden derzeit die techni- schen Möglichkeiten geprüft, wie wir der Verpflichtung nachkommen können, unseren Mieterinnen und Mietern monatlich die vor- geschriebenen Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Verbrauchsinformationen per Smartphone-App Sicherlich wird dies nicht auf dem Postweg mittels Briefen geschehen, denn das würde ja das Klimaschutzziel ad absurdum führen. Nach heutigem Stand werden wir die In- formationen wohl über eine Smartphone- App, die sich die Wohnungsmieterinnen und -mieter herunterladen können, bereitstel- len. Dies wird entweder über unseren Partner Kalorimeta oder über die GWG-ServiceApp umgesetzt werden. Die gesamte Umsetzung ist natürlich aus- gesprochen aufwändig. Die Schnittstellen der IT-Programme der Beteiligten (Ablese- firma – GWG) müssen angepasst werden. Die Software muss entsprechend angepasst und bereitgestellt werden. Und das ganze muss letztlich bei Bereit- stellung einwandfrei funktionieren – nicht ganz einfach. Heizkostennovelle 2021– Fernablesung wird Pflicht einfach gut informiert
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