Nr. 73, November 2018 | GWG SCHWERTE - Gut und sicher Wohnen

einfach gut aufgestellt 12 Ein Aufsichtsrat muss bei Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern eingerichtet werden und aus mindestens drei Mitglie- dern bestehen, so die Vorschrift. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die/den Aufsichtsratsvorsitzende(n). Die Be- stimmung durch Vorstand oder Generalver- sammlung ist nicht zulässig. Neutralität Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Perso- nen sein, juristische Personen oder Perso- nengesellschaften können die zur Vertre- tung befugten Personen in den Aufsichtsrat wählen. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu- gleich Vorstand sein und dürfen auch nicht als Mitarbeiter/-in in einem Arbeitsverhält- nis zur Genossenschaft stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung beschließt auch die Höhe des Auslagenersatzes, die den Auf- sichtsratsmitgliedern gewährt wird. Aufsichtsrat berät und kontrolliert Der Aufsichtsrat hat im Interesse der Mit- glieder den Vorstand zu beraten und zu be- aufsichtigen. Er überwacht umfassend die Geschäftsführung des Vorstandes und hat das Recht, jederzeit Auskünfte über die An- gelegenheiten der Genossenschaft zu ver- langen. Der Aufsichtsrat hat zudem den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses über das Prüfungsergebnis zu berichten. Voraussetzungen Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollten über ausreichende rechtliche und wirt- schaftliche Kenntnisse für ihre Aufgaben verfügen. Haftungsregelungen für Aufsichtsräte Aufsichtsratsmitglieder haften gegenüber der Genossenschaft (ebenso wie Vorstände) persönlich und gesamtschuldnerisch, wenn sie durch rechtswidriges, schuldhaftes Ver- halten die Genossenschaft schädigen. Aufsichtsratssitzungen Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in regelmäßigen Abständen statt. Sie werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen und geleitet. Regelungen zur Beschlussfä- higkeit des Aufsichtsrats sind in der Sat- zung festgelegt. Beratungsergebnisse sind ordnungsgemäß zu protokollieren. Der Vor- stand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Aufgaben Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört auch die Aufstellung des Neubau- und Mo- dernisierungsprogramms, die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswoh- nungen, die Grundsätze für die Veräuße- rung von Eigenheimen, Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums, an- deren Wohnungsbauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten. Ferner das Konzept für den Rückbau von Gebäuden, die Grundsätze für Nichtmitglie- dergeschäfte, das Eintrittsgeld, Beteiligun- gen, die Erteilung einer Prokura, die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen, die Einstellung in und die Entnahme aus Ergeb- nisrücklagen bei der Aufstellung des Jah- resabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes. Eine ausführliche Beschreibung über die Aufgaben und Pflichten finden Sie in der Satzung unserer Genossenschaft. Der Aufsichtsrat unserer Genossenschaft Vorstand und Aufsichtsrat unserer Genossenschaft: Günter Hosang, Rudolf Pohl, Burkhard Floegel, Ralf Grobe (Vorstand), Margret Wilkes (Vorsitzende des Aufsichtsrates), Hans-Georg Schwarze, Ludger Wilde, Rainer Martin-Bullmann, Jürgen Tekhaus (Vorstand).

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